Urheberrecht, Copyright und Creative Commons
Was sich dahinter verbirgt und wie damit umgehen?
Das Urheberrecht. Wer kennt es nicht oder hat zumindest mal davon gehört? Noch bekannter ist sogar das amerikanische Copyright, denn das Zeichen © kennt vermutlich jeder. Aber was ist das eigentlich und warum ist es für Künstler aller Art so bedeutungsvoll?
Das möchte ich im Folgenden ein wenig erklären.
Bevor ich aber zu dem Urheberrecht an sich komme, möchte ich es noch von den „gewerblichen Schutzrechten” abgrenzen. Der Unterschied ist nämlich sehr wichtig. Gewerbliche Schutzrechte sind Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Marken. Diese müssen extra angemeldet werden, im Deutschen Patent- und Markenamt, um jetzt mal konkret in Deutschland zu bleiben, oder wenn man europäischen Schutz haben möchte, im Europäischen Patentamt. Patentämter gibt es in so gut wie jedem Land. Diese Rechte sind deswegen gewerblich, weil man sie verkaufen kann, sodass der richtige Erfinder Geld bekommt und sein Patent, den Schutz seiner Erfindung, an jemand anderen abgibt, beispielsweise an eine Firma, die das Produkt dann produziert.
Aber nun zurück zum Urheberrecht, was für uns Künstler besonders bedeutungsvoll ist.
1. Allgemeines
Zusammenfassung:
Das Urheberrecht schützt die Werke von Künstlern und deren Rechte an ihnen. Diese sind in dem Urheberrechtsgesetz festgeschrieben, welches in fast jedem Land existiert. Die Werke sind nach dem Urheberrecht sogar viele Jahre nach dem Tod des Schöpfers noch geschützt. Das Urheberrecht betrifft jeden und als Künstler besitzt man sogar zwei verschiedene Formen von Rechten: die nicht übertragbaren Urheberpersönlichkeitsrechte und die übertragbaren Urheberverwertungsrechte. Verstöße gegen das Urheberrecht werden strafrechtlich verfolgt und geahndet, egal ob man es vorsätzlich oder unabsichtlich tut. Wenn man ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwenden möchte, muss man, wenn der Künstler es nicht von vornherein ausdrücklich verbietet, immer Quellenangaben schreiben. Allerdings müssen diese Angaben korrekt erfolgen, da man sich sonst genauso strafbar macht, wie wenn man keine macht.
Mit dem Urheberrecht überschneidet sich Creative Commons eine Vereinigung die Lizenzen veröffentlicht um Freie Inhalte zu fördern. Diese Lizenzen helfen Verwertern von urheberrechtlich geschütztem Material bei der Verwendung dieser und gibt den Künstlern die Möglichkeit ausgesuchte Werke der Allgemeinheit einfacher zur Verfügung zu stellen. Als Urheber kann man sich aus sechs Lizenzen die heraussuchen, unter der man sein Werk zugänglich machen möchte und als Verwender dieser, muss man sich nur an die wenigen Einschränkungen halten, die diese Lizenz einem auferlegt.
Jeder Künstler sollte sich mit diesen Lizenzen vertraut machen, ebenso wie er sich über das Urheberrecht informieren sollte.
Quellenangaben:
Zitate aus dem UrhG stammen von der Seite Gesetze im Internet.
Die Übersicht der Rechte des Urhebers wurden von einem Arbeitsblatt aus dem Fach "Medienanalyse" zum Thema Urheberrecht übernommen. (Medienanalyse ist ein Schulfach des Ausbildungsberufes FaMI)
Das Beispiel eines Urheberrechtsverstoßes wurde von Kräme verfasst. Vielen Dank dafür!
Das Schema zur Zitierung aus einer Monografie stammt von Wikipedia aus dem Artikel Zitat.
Die Beispielbilder sind Sugimori-style Eevee by purplekecleon, dieses unbekannte Werk und Redbuds
Die Informationen und die Icons zu den Lizenzen von Creative Commons stammen aus der Wikipedia und dem dortigen Artikel Creative Commons.
Erstellt unter dem ständigen Feedback des Fanfiction-Komitees.
2. Urheberrecht
Dieses Recht hat sogar sein eigenes Gesetz - UrhG - das Urheberrechtsgesetz. Da wir hier in einer deutschen Webseite sind, habe ich mich an das Deutsche UrhG gehalten, natürlich haben andere Länder ebenfalls Urheberrechtsgesetze, die eventuell leicht abweichen können.
Schauen wir uns doch mal den ersten Paragraphen an.
Zitat von §1 UrhG§1 Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Damit ist für den Anfang schon mal eine Menge gesagt, denn das Urheberrecht ist für Künstler. Für Autoren, die ihre Gedanken, Gefühle und Träume in Wörter fassen, ebenso wie für Zeichner, die all ihre Fantasie verwenden, um mit Farben etwas zu gestalten.
Aber welche Werke sind das jetzt konkret? Paragraph zwei beantwortet diese Frage:
Zitat von §2 UrhGAlles anzeigen§2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerpgrogramme;
2. Werke der Musik;
3. Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Damit sind praktisch alle Teile des künstlerischen Schaffens abgedeckt und diese Werke genießen nach diesem Gesetz einen Schutz bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers.
Von urheberrechtlich geschützten Werken sind wir eigentlich immer umgeben. Man entkommt ihnen gar nicht, sie sind einfach überall! Auch das Internet wimmelt nur so vor urheberrechtlich geschützten Werken.
Das kommt darauf an, ob du Künstler bist oder nicht. Als Künstler schützt das Urheberrecht dich und deine Werke vor der Verwendung durch andere, als Verwender musst du dich aufgrund des Urheberrechts an gewisse Vorgaben halten.
Die Rechte des Urhebers werden in zwei großen Rechtegruppen unterschieden. Einmal die nicht übertragbaren Urheberpersönlichkeitsrechte und die Urheberverwertungsrechte, die für die Nutzungsrechte vertraglich übertragbar sein können.
Rechte des Urhebers:
- Veröffentlichungsrecht
- Recht auf Anerkennung der Urheberschaft
- Kennzeichnung als Urheber
- Recht Entstellungen und Beeinträchtigung zu verbieten
§ 12 Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
§ 14 Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
- Vervielfältigungsrecht
- Verbreitungsrecht
- Ausstellungsrecht
-> körperliche Verwertungsrechte - Recht der öffentlichen Wiedergabe
- Vortrags-, Aufführ-, Senderecht
- Recht der Wiedergabe auf Bild oder Tonträger und Wiedergabe in Funksendungen
- Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
§ 15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
§ 16 Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
§ 17 Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.
§ 18 Ausstellungsrecht
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.
§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.
(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.
(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).
§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
§ 20 Senderecht
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 20a Europäische Satellitensendung
(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.
(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,
1. in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder
2. in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.
(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.
§ 20b Kabelweitersendung
(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.
(2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat das Kabelunternehmen gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Kabelweitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Kabelweitersendung eingeräumt wird.
§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.
§ 24 Freie Benutzung
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
Was heißt das nun alles genau? Grundsätzlich, dass der Urheber uneingeschränkt darüber entscheiden darf, was mit seinem Werk passiert. Die Persönlichkeitsrechte kann ihm niemand absprechen, die existieren immer und Künstler legen darauf sehr viel Wert, weil es ihre Werke beschützt. Die Verwertungsrechte liegen auch in der Hand des Urhebers, können aber auch anderen Personen oder Institutionen - wie bei Autoren etwa einem Verlag - vertraglich gegeben werden.
Verwender oder auch Nutznießer von Werken anderer müssen sich also immer vor Augen führen, dass der Urheber die oben genannten Rechte inne hat.
Was passiert also, wenn mir das Urheberrecht einfach mal egal ist und ich blind und ohne Rücksicht die Werke anderer verwende? Das steht in Paragraph 106 im UrhG:
Zitat von §106 UrhG§106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich weitergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Und, überrascht? Viele hätten wohl nicht gedacht, dass es derartige Konsequenzen haben kann, wenn man einfach mal etwas von jemand anderem verwendet. Das gilt auch für das Internet.
Ein gutes Beispiel ist hier Youtube. Alle Deutschen wissen um die gesperrten Videos aufgrund der GEMA. Aber auch andere Videos werden aus „urheberrechtlichen Gründen” gesperrt. Das Thema "Urheberrecht" ist sehr weit verzweigt, denn Verwertungsgesellschaften, wie etwa die GEMA oder die VG Wort und VG Bild-Kunst sind für Künstler auch wichtig. Hat ein Künstler nämlich etwas veröffentlicht um damit Geld zu verdienen, stehen ihm diese Gesellschaften zur Seite, damit er seine Rechte eher geltend machen kann und um ihn zu unterstützen.
Wenn man beispielsweise eine Veranstaltung plant, die öffentlich zugänglich ist und man spielt Musik, muss man diese Veranstaltung bei der GEMA anmelden. Die GEMA sorgt nämlich dafür, dass das Geld, was der Veranstalter an die GEMA dann zahlt, an die Künstler ausgeschüttet wird. Bei der VG Wort und VG Bild-Kunst läuft das genauso ab, nur eben bei Sprachwerken oder Werken der Kunst.
Aber gut, wie verstößt man eigentlich konkret gegen das Urheberrecht? Zum einen wären da die vorsätzliche Verletzung. Hierzu ein kleines Beispiel:
Zitat von KrämeSusi und Tim sind beide begeisterte Hobbyautoren. Beide haben wunderbare Ideen, welche sie als Grundlage für ein eigenes Werk benutzen. Da Susi vor hat, ihre eigenen Ideen einer ganzen Geschichte an einen Verlag zu senden - in Form von einem Manuskript - fragt sie vorher Tim, wie er denn ihre Idee findet. Susi ist sich nämlich nicht ganz sicher, ob das denn gut ist und/ oder, ob sie vielleicht noch etwas verbessern könnte. Da kommt ihr Freund Tim gelegen, denn er selbst schreibt ja auch Geschichten. Als Tim die Idee gelesen hat, findet er sie selber sehr gut. Sogar so gut, dass er sie selbst verwenden möchte! Damit das aber klappt, muss er Susi davon abbringen, ihr Manuskript einzusenden. Also sagt er ihr, dass er die Idee zwar gut findet aber die Umsetzung nicht gut gelungen ist und er ihr raten würde, es lieber noch einmal zu überarbeiten und nicht bei einem Verlag einzureichen. Da Susi ihrem Freund vertraut, beherzigt sie seinen Vorschlag.
Kurze Zeit später hat Tim Susi's Idee komplett übernommen und hat sogar fast das gleiche Manuskript verfasst. Nun denkt er sich, dass er doch "sein" Werk an einen Verlag schicken kann. Und das macht er dann auch...
Was Tim dort gemacht hat, ist ein sehr gutes Beispiel für die Copyright bzw. Urheberrechtsverletzung. Er hat eine andere Idee als seine eigene ausgegeben.
Man schadet jemandem also vorsätzlich und wenn das zur Anzeige kommt, dann wird derjenige hart bestraft, wie oben der Gesetzestext zeigt.
Aber was passiert, wenn ich etwas verwende und gar nicht weiß, dass ich es nicht verwenden darf?
Grundsätzlich ist jedes Werk durch das Urheberrecht geschützt, man darf damit also nicht alles machen was man möchte. Ausnahmen sind Werke, die vom Künstler selbst zur freien Verfügung gestellt werden oder aber unter einer Creative Commons Lizenz stehen - mehr dazu im entsprechenden Tab.
Man darf also nicht wild etwas verwenden. Jetzt werden aber sicherlich einige einwerfen, dass es im Internet unglaublich schwierig ist - gerade bei Bildern - den richtigen Urheber herauszufinden. Ja, das ist wahr. Viele Künstler versehen ihre Werke mit Signaturen oder Wasserzeichen - letztere sind sehr beliebt bei Fotos, sodass sie ihre Werke damit zwar fast "entstellen", aber sich so auch vor der unerlaubten Verwendung schützen. Andere Künstler tun das nicht, weil sie es nicht möchten. Das heißt aber nicht, dass man diese Werke dann einfach so verwenden darf und schon gar nicht, dass man sie als seine eigenen ausgeben darf.
In deviantArt findet man die Werke vieler Künstler, einige schreiben dazu, dass die Werke verwendet werden dürfen, andere machen ihren Anspruch auf Copyright und ihre Rechte als Urheber geltend. Wenn man in der Beschreibung des Künstlers dort "Do not use" - also "Nicht verwenden" oder "Do not use without written permission" - "Nicht verwenden ohne schriftliche Einverständniserklärung" - liest, dann darf man dieses Werk wirklich nur betrachten. Man darf es nicht verlinken, man darf es nicht einmal mit Quellenangabe verwenden. Nichts.
Manche Künstler schreiben das nicht so deutlich hin und gerade bei Fanart befinden wir uns in einer Grauzone.
Denn jeder Künstler der zu einer bereits existierenden Serie - wie etwa Pokémon - etwas schreibt oder zeichnet, der verwendet damit bereits urheberrechtlich geschütztes Material. Hier kann man also - falls der Künstler nicht ausdrücklich die Verwendung verbietet - Bilder durchaus verwenden, aber mit richtiger Quellenangabe. Wie diese aussehen muss, erfahrt ihr im nächsten Tab.
Quellenangaben wie: © Google, © deviantArt oder gar © Internet sind absolut falsch. Google ist kein Urheber, nur eine Suchmaschine, deviantArt ist eine Künstlercommunity, wo jeder Künstler seine Rechte selbst geltend machen kann. Und das Internet ist schon gar nicht Urheber, weil hinter jedem Werk ein Mensch steht, das Internet dagegen ist nur ein Netzwerk.
Aber was mache ich jetzt, wenn ich nicht weiß, wer der Urheber ist, weil ich das Bild zufällig gefunden habe?
Dann wäre schon ein Link auf die Seite, wo du es gefunden hast eine Hilfe. Man merkt dann einfach, dass es nicht von dir ist, sondern, dass du es lediglich gefunden hast. Im Internet seine Rechte als Urheber geltend zu machen ist sehr schwer. Deshalb arbeiten viele Künstler - gerade Fotografen und Zeichner - mit Wasserzeichen die nicht entfernt werden dürfen. Wer es trotzdem macht, macht sich strafbar.
Für Sprachwerke - also Bücher und Fanfictions - gibt es sogar ein Recht für das Verwenden einiger Teile: das Zitatrecht. Ja, man darf aus solchen Werken Zitate übernehmen, aber natürlich muss man dafür ein paar kleine Regeln einhalten. Erwähnt wird dieses Recht in Paragraph 51 UrhG:
Zitat von §51 UrhGZulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Also, wie zitiere ich jetzt richtig?
Sprachwerk (Buch, Zeitschrift)
Ein Sprachwerk muss in folgender Weise zitiert werden:
Zitat von Wikipedia - ZitatVerfassername, Vorname: Titel. Nebentitel. Auflage [falls nicht 1. Aufl.]. Ort: Verlag Jahr (=Reihentitel). S. y-z.
Das wäre die vollständige Form einer Zitierung aus einer Monografie, also beispielsweise einem Roman. Wenn man also ganz korrekt sein möchte, schnappt man sich das Buch aus dem man zitieren möchte und tippt die Angaben ab. Hierzu ein Beispiel:
Zitat von Beispiel"Bald fiel ihr Blick auf eine kleine Glasschachtel, die unter dem Tisch lag: sie öffnete sie und fand darin einen ganz kleinen Kuchen, auf dem Korinthen in schöner Schrift das Wort "ISS MICH" bildeten. "Gut, ich eß' ihn", sprach Alice, "und wenn er mich größer macht, kann ich den Schlüssel erreichen; und wenn er mich kleiner macht, kann ich unter der Tür durch kriechen: also werde ich, auf dem einen oder andern Weg, in den Garten gelangen, und mir ist es einerlei, was geschieht." - Carroll, Lewis: Alices Abenteuer im Wunderland. Stuttgart: Reclam 1999 (= Reclams Universal-Bibliothek Nr. 9746). S. 18.
Wer schon einmal ein Buch gelesen hat, in dem Zitate aus anderen Werken waren, wird sich hier jetzt wundern. In einem Roman - also einem Werk der Schönen und klassischen Literatur - wird man nicht so ausführlich sein, eher in einer wissenschaftlichen Arbeit.
Für ein Zitat, welches ihr in eurer Fanfiction verwendet würden folgende Angaben ausreichen:
- Lewis Carroll - Alices Abenteuer im Wunderland (Kapitel I)
Die Kapitelangabe macht in diesem Fall mehr Sinn, als die Seitenangabe, da die Seitenzahl von Ausgabe zu Ausgabe des Werkes stark variieren kann. Wichtig ist: vollständiger Name des Autors nach Vorlage des Buches und vollständiger Titel des Buches. Wenn ihr nicht direkt aus einem Buch zitiert, sondern beispielsweise Wikiquote verwendet, dann übernehmt die dort angegebene Quellenangabe. Ob ihr dann auf Wikiquote als gefundene Webseite verlinkt, steht euch frei, da es sich bei Wikiquote um ein Wiki handelt und die dort gesammelten Informationen frei verfügbar sind.
Bilder
Viele Autoren verwenden gerne Bilder für ihre Fanfictions als Cover. Auch hier ist es wichtig den Urheber in korrekter Weise anzugeben. Ich werde hier jetzt zwei verschiedene Versionen euch vorstellen: einmal ist das Bild auf deviantArt gefunden worden und der Künstler somit bekannt, einmal habe ich das Bild auf tumblr gefunden, ohne einen Verweis auf den Originalkünstler.
Beginnen wir mit dem Bild von deviantArt. Hierbei ist es äußerst wichtig, dass ihr die Beschreibung des Künstlers lest, denn es gibt sehr viele Künstler, die nicht wollen, dass man ihre Werke verwendet! Hier bringt euch keine Quellenangabe etwas, es ist verboten, dass ihr das Bild verwendet. Frei nach dem Motto: "Nur gucken, nicht anfassen."
Derartiges solltet ihr respektieren, da ihr als Künstler sicherlich auch nicht wollt, dass Fremde eure Werke einfach für jeden Zweck verwenden.
Ich habe mich für ein Bild von purplekecleon entschieden, einer sehr bekannten Künstlerin für Pokémonbilder.
[Blockierte Grafik: http://fc05.deviantart.net/fs13/f/2007/049/1/e/Sugimori_style_Eevee_by_purplekecleon.png]
Sugimori-style Eevee by purplekecleon
Auch richtig wäre folgende Angabe:
© purplekecleon (hier ist nur der Künstler verlinkt) oder
© purplekecleon (hier habe ich unter dem Namen des Künstlers die Seite des Bildes verlinkt)
Grundlegend falsch ist sind folgende Angaben:
Quelle
a) der Künstler wird nicht beim Namen genannt, insofern wird er nicht als Urheber anerkannt und nicht als solcher gekennzeichnet (beides sind Persönlichkeitsrechte des Künstlers nach UrhG)
b) der Name des Werkes wird nicht genannt
Hier wird lediglich auf die url des Bildes verlinkt, was jegliche Identifizierung des Urhebers fast unmöglich macht.
© deviantArt
Auch hier, wird der Künstler nicht genannt und deviantArt ist lediglich eine Community und besitzt keinerlei Rechte an irgendeinem dort hochgeladenen Werk eines Künstlers. Noch schlimmer ist es, wenn es ohne Verlinkung unter einem Bild steht. Eine solche Quellenangabe ist genauso sinnvoll, wie keine Quellenangabe; nämlich absolut sinnfrei.
Bei Werken von deviantArt ist es also recht einfach zu verlinken. Genauso könnt ihr auch bei Werken von flickr oder anderen Künstlercommunityseiten umgehen, aber bitte achtet darauf, ob ihr das Werk wirklich verwenden dürft.
Gut, was mach ich aber, wenn ich ein Bild - beispielsweise über Google - finde, was mir gefällt, ich aber nicht herausfinden kann, wer der Künstler ist?
Hier ist schon mal wichtig, dass ihr versucht eine möglichst vollständig Angabe zu geben.
Grundsätzlich ist bei solchen Bildern wichtig, dass ihr überhaupt angebt, wo ihr es gefunden habt und dass es somit nicht von euch selbst stammt.
[Blockierte Grafik: http://24.media.tumblr.com/tumblr_m9i2rmaKEs1qbeqcyo1_500.jpg]
Zu diesem Bild gibt es keine eindeutige Quelle, denn es wurde einfach von einem User auf tumblr ohne Quelle hochgeladen. Trotzdem ist es falsch zu sagen © tumblr und alles wäre gut.
Da ihr keinen Anhaltspunkt auf den Originalkünstler habt und der User auf tumblr keine weiteren Informationen gibt, ist es in Ordnung, wenn ihr lediglich eine solche Angabe gebt: Quelle
Da ich selbst einen Blog auf tumblr habe, verlinke ich zeitweise auch den Eintrag, wie er bei mir ist: Quelle. Unter dem Bild steht "via Love and Like", was hier ein Hinweis auf denjenigen gibt, von dem ich das Bild gerebloggt habe.
In diesem Fall, ist das auch derjenige, der das Bild das erste Mal hochgeladen hat. Macht ihn aber deshalb nicht zum Urheber!
Es lohnt sich ein wenig zu recherchieren, wenn ihr Bilder verwendet. Der erste Schritt ist aber, dass ihr überhaupt angebt, woher ihr das Bild habt. Wenn ihr den Originalkünstler nicht ausfindig machen könnt, dann verwendet bitte kein Copyrightzeichen für eure Quellenangabe, sondern schreibt lediglich Quelle hin. Kennt ihr den Künstler und könnt ihn verlinken, dann ist das Copyrightzeichen oder ein "by" eine wichtige Ergänzung.
Versucht soweit es euch möglich ist, die Quelle des Bildes anzugeben. Wie ihr seht, ist nicht viel dabei und es sind maximal zwei Links, die ihr unter das Bild schreiben müsst.
3. Creative Commons - Freie Inhalte für alle
Hier wurde jetzt viel darüber gesprochen, wie die Werke von Künstler durch das Urheberrecht geschützt werden. Es gibt aber auch eine andere Bewegung, die sich Creative Commons nennt.
Creative Commons (abgekürzt CC; englisch für schöpferisches Gemeingut, Allmende) ist eine gemeinnützige Organisation, die 2001 gegründet wurde. Sie veröffentlicht verschiedene Standard-Lizenzverträge, mit denen ein Autor der Öffentlichkeit auf einfache Weise Nutzungsrechte an seinen Werken einräumen kann. Diese Lizenzen sind nicht auf einen einzelnen Werkstyp zugeschnitten, sondern für beliebige Werke anwendbar, die unter das Urheberrecht fallen, zum Beispiel Texte, Bilder, Musikstücke, Videoclips, usw. Auf diese Weise entstehen Freie Inhalte.
Entgegen eines häufigen Missverständnisses ist Creative Commons nicht der Name einer Lizenz. Die verschiedenen Lizenzen von Creative Commons weisen große Unterschiede auf. Einige CC-Lizenzen schränken die Nutzung relativ stark ein, andere wiederum sorgen dafür, dass auf das Urheberrecht so weit wie möglich verzichtet wird. Veröffentlicht jemand beispielsweise ein Werk unter der Lizenz CC-BY-SA, dann erlaubt er die Nutzung durch andere Menschen, aber der Urheber sowie die betreffende Lizenz müssen angegeben werden. Das ist die Lizenz, die die Wikipedia verwendet.
Freie Inhalte, ob unter einer CC-Lizenz oder unter einer anderen, sind wichtig für Menschen, die kein Geld für Texte, Bilder, Musik usw. ausgeben können oder wollen. Außerdem dürfen Inhalte unter bestimmten CC-Lizenzen verändert und weiterverarbeitet werden. Das ist wichtig für Menschen, die zum Beispiel künstlerisch mit den Inhalten umgehen wollen.
- aus dem Wikipediaartikel: Creative Commons
Wie bereits im Tab davor erklärt veröffentlicht die Vereinigung Creative Commons verschiedene Standard-Lizenzverträge. Für diese gibt es bestimmte Rechtemodule, was bedeutet, dass sich aus diesen die Lizenzen zusammensetzen.
Icon - Kurzform - Name des Moduls - Erklärung
[Blockierte Grafik: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/3/3c/Cc-by_new.svg/20px-Cc-by_new.svg.png] - by - Namensnennung (engl.: Attribution) - der Name des Urhebers muss genannt werden
[Blockierte Grafik: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/d/db/Cc-nc.svg/20px-Cc-nc.svg.png] - nc - Nicht kommerziell (Non-Commercial) - das Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden
[Blockierte Grafik: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/c/c7/Cc-nd.svg/20px-Cc-nd.svg.png] - nd - Keine Bearbeitung (No Derivatives) - das Werk darf nicht verändert werden
[Blockierte Grafik: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/2/29/Cc-sa.svg/20px-Cc-sa.svg.png] - sa - Weitergabe unter gleichen Bedingungen (Share Alike) - das Werk muss nach Veränderungen unter der gleichen Lizenz weitergegeben werden.
Aus diesen vier Rechtemodulen setzen sich die sechs aktuellen Lizenzen, die Creative Commons veröffentlicht hat, zusammen:
Icon - Kurzform - Bedeutung - Lizenzbedingungen (englisches Original) - Lizenzbedingungen (Deutschland)
[Blockierte Grafik: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/3/3c/Cc-by_new.svg/20px-Cc-by_new.svg.png] - by - Namensnennung - Version 3.0 - Version 3.0
[Blockierte Grafik: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/3/3c/Cc-by_new.svg/20px-Cc-by_new.svg.png] [Blockierte Grafik: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/2/29/Cc-sa.svg/20px-Cc-sa.svg.png] - by-sa - Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen - Version 3.0 - Version 3.0
[Blockierte Grafik: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/3/3c/Cc-by_new.svg/20px-Cc-by_new.svg.png] [Blockierte Grafik: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/c/c7/Cc-nd.svg/20px-Cc-nd.svg.png] - by-nd - Namensnennung, keine Bearbeitung - Version 3.0 - Version 3.0
[Blockierte Grafik: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/3/3c/Cc-by_new.svg/20px-Cc-by_new.svg.png] [Blockierte Grafik: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/d/db/Cc-nc.svg/20px-Cc-nc.svg.png] - by-nc - Namensnennung, nicht kommerziell - Version 3.0 - Version 3.0
[Blockierte Grafik: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/3/3c/Cc-by_new.svg/20px-Cc-by_new.svg.png] [Blockierte Grafik: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/d/db/Cc-nc.svg/20px-Cc-nc.svg.png] [Blockierte Grafik: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/2/29/Cc-sa.svg/20px-Cc-sa.svg.png] - by-nc-sa - Namensnennung, nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen - Version 3.0 - Version 3.0
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Die Lizenzen von Creative Commons geben dem Urheber die Möglichkeit anderen Nutzungsrechte einzuräumen. Sie überschneiden sich somit stark mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht und Urheberverwertungsrecht. Denn durch diese Lizenzen hat der Urheber die Möglichkeit einen Teil seiner Rechte abzugeben oder nur einen bestimmten Teil geltend zu machen.
Als Verwender von Werken die unter einer solchen Lizenz stehen gilt einfach nur: das zu tun, was die Lizenz sagt.
Hierzu ein kleines Beispiel:
Dieses Bild steht unter der [Blockierte Grafik: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/3/3c/Cc-by_new.svg/20px-Cc-by_new.svg.png] [Blockierte Grafik: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/2/29/Cc-sa.svg/20px-Cc-sa.svg.png] (cc-by-sa) Lizenz, was bedeutet, man darf das Werk verbreiten, veröffentlichen und vervielfältigen, außerdem darf man es abwandeln und bearbeiten. Die einzigen Bedingungen die die Lizenz an den Verwender stellt ist, dass der Urheber beim Namen genannt wird und, dass man das Werk später wieder unter der gleichen Lizenz zur Verfügung stellt.
Ich habe das oben verlinkte Foto bearbeitet und meine Angaben sehen dann folgendermaßen aus:
[Blockierte Grafik: http://25.media.tumblr.com/tumblr_lp45oc5eFf1r0f21bo1_500.png]
Original by Thomas G. Graf. | Unter der [Blockierte Grafik: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/3/3c/Cc-by_new.svg/20px-Cc-by_new.svg.png] [Blockierte Grafik: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/2/29/Cc-sa.svg/20px-Cc-sa.svg.png] (cc-by-sa) Lizenz
In dieser Art könnt ihr die Angaben machen. Hierbei habe ich den Namen desjenigen genommen, der das Bild erstmalig auf Wikimedia Commons hochgeladen hat, den Namen findet man auf der verlinkten Seite unter Dateiversionen. Die Lizenz muss ich angeben, weil das Bild ursprünglich unter dieser Lizenz stand und die Bedingung ja "share alike" - also unter gleichen Bedingungen zur Verfügung stellen - ist. Das ist als Verwender alles, was es zu beachten gibt.
Nutzen kann diese Lizenzen jeder, was jedem Künstler die Möglichkeit bietet, seine Werke der Öffentlichkeit unter bestimmten Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Viele die den Gedanken der Freien Inhalte unterstützen tun dies und nur dadurch haben viele heute die Möglichkeit Inhalte anderer auf einfache Weise zu verwenden. Falls man also ein Foto sucht lohnt sich ein Blick auf Wikimedia Commons, bevor man eine Googlesuche startet, weil man sich bei den Werken auf Commons sicher sein kann, dass man sie unter einer der oben genannten Lizenzen verwenden darf.
Jeder Künstler sollte sich mit diesen Lizenzen vertraut machen, ebenso wie er sich über das Urheberrecht informieren sollte.